Unsere Satzung

 

S A T Z U N G

 

des

 

Allgemeinen Sportvereins 1946 e.V.

Heßheim ( Pfalz)

 

Stand: März 2013

 

 

 

 

 

§ 1

Name und Sitz des Vereins

 

Die Vereinigung aller Personen, welche nachstehende Paragraphen anerkennen, führt den Namen

 

Allgemeiner Sportverein 1946 e.V. Heßheim (Pfalz)

 

Der Verein hat seinen Sitz in Heßheim (Pfalz) und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) unter der „Nummer 245“ eingetragen.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist Mitglied des Sportbundes Pfalz und damit auch Mitglied des Deutschen Sportbundes.

 

 

 

§ 2

 

Zweck des Vereins

 

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Pflege der Leibesübungen in ihrer Vielgestaltigkeit als Mittel zur körperlichen und geistigen Gesunderhaltung auf der Grundlage des Amateurgedankens.

Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral; sportfremde Bestrebungen sind ausgeschlossen.

 

 

 

§ 3

 

Mitglieder

 

Dem Verein gehören an:

  • jugendliche Mitglieder
  • ordentliche Mitglieder, ab Vollendung des 18. Lebensjahres
  • Ehrenmitglieder

 

Die Mitgliederzahl ist unbeschränkt.

 

 

 

 

 

 

§ 4

 

Ehrenmitglieder

 

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben.

Sie haben alle Rechte der Mitglieder, können jedoch von der Beitragszahlung befreit werden. Die Ernennung erfolgt durch die Hauptversammlung im Sinne des § 9.

 

 

 

§ 5

 

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

 

1. Wer Mitglied werden will, legt einen Aufnahmeantrag vor. Bei Minderjährigen ist außerdem die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Eine Aufnahmegebühr ist zu entrichten.

Für Neueintretende beginnt die Beitragspflicht mit dem nächstfolgenden Monat.

Die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge erfolgt je nach der wirtschaftlichen Gesamtlage durch den geschäftsführenden Vorstand bzw. durch die Hauptversammlung.

Über die Aufnahme entscheiden der geschäftsführende Vorstand und der Sportausschuss. Von ihm können Aufnahmegesuche ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Gegen die Ablehnung steht die Berufung an die Hauptversammlung offen.

 

2. Die Mitgliedschaft endet:

  • durch Austritt
  • durch Ausschluss
  • durch Tod

Der Austritt ist zum Ende eines Quartals mit vierwöchiger Kündigungsfrist möglich; er hat schriftlich zu erfolgen. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nach Anhörung der/des Betreffenden durch den geschäftsführenden Vorstand und den Sportausschuss beschlossen werden; wenn ein wichtiger Grund vorliegt, besonders jedoch bei:

 

2.1 Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Nichtbefolgung von Anweisungen des geschäftsführenden Vorstandes.

2.2 Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem halben Jahr, trotz Mahnung.

2.3 schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins

2.4 groben, unsportlichen Verhaltens

2.5 unehrenhafter Handlungen

 

 

Es müssen jedoch für einen solchen Beschluss des geschäftsführenden Vorstands und Sportausschusses mindestens zwei Drittel seiner anwesenden Mitglieder gestimmt haben. Dem Ausgeschlossenen ist unter Angabe der Gründe Mitteilung von der Ausschließung zu machen. Ihm steht die Berufung an die Hauptversammlung offen.

Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft erworbenen Anrechte an den Verein; dagegen bleibt das ausscheidende Mitglied für alle restlichen Verpflichtungen haftbar.

 

 

§ 6

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung und der Zweckbestimmung des Vereins ergeben. Sie können sich seiner Einrichtungen bedienen.

Mitglieder über 18 Jahre haben Sitz und Stimme in der Hauptversammlung sowie passives Wahlrecht zu den Ämtern des Vereins. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht ein Jahr Mitglied des Vereins sind, können nicht in den geschäftsführenden Vorstand und den Sportausschuss gewählt werden.

Jugendliche Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, werden im Sinne der Jugendordnung der Sportjugend Pfalz zusammengefasst.

Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie am Leben des Vereins Anteil nehmen, seine Arbeit fördern und Schädigungen seines Rufes, seiner Bestrebungen und seines Vermögens verhindern. Sie sind verpflichtet, die Interesses des Vereins nach Kräften zu fördern sowie Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen, ebenso die von der Hauptversammlung festgelegten Beiträge zu zahlen.

 

 

§ 7

 

Organe

 

Die Organe des Vereins sind:  1. die Hauptversammlung

                                                         2. der geschäftsführende Vorstand

                                                         3. der Sportausschuss

 

 

§ 8

 

Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlung

 

Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich in der Zeit zwischen dem 1. Januar und 31. März statt und wird vom geschäftsführenden Vorstand einberufen.

 

Außerdem steht es dem geschäftsführenden Vorstand frei, außerordentliche Hauptversammlungen einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens der zehnte Teil der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim 1. Vorsitzenden schriftlichen Antrag stellt.

Der 1. Vorsitzende oder sein Beauftragter gibt Tagungsort, Zeit und Tagesordnung der Hauptversammlung mindestens 2 Wochen vorher durch Anschlag an den Vereinsanschlage-tafeln im Clubhaus bekannt.

 

Antragstellung

 

Anträge, die auf die Tagesordnung einer bereits bekanntgemachten Hauptversammlung gesetzt werden sollen, sind spätestens am vierten Tag vor der Hauptversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen.

 

Aufgaben

 

In der ordentlichen Hauptversammlung hat der geschäftsführende Vorstand und die Abteilungen die Jahresberichte zu erstatten.

Die Hauptversammlung wählt den geschäftsführenden Vorstand und bestätigt den Sport-ausschuss für die Dauer von zwei Jahren, ebenso die Rechnungsprüfer.

 

 

Der Hauptversammlung obliegen ferner:

 

  • die Entlastung der Hauptrechner und des geschäftsführenden Vorstandes
  • Änderung der Satzung
  • Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge
  • Auflösung der Liquidation des Vereins
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Veräußerung und Verpfändung von Liegenschaften, Belastung des Vereins mit Grundschulden
  • Namensänderung
  • Beitritt zu Verbänden oder Austritt aus solchen
  • Beschlussfassung über den Jahreshaushalt
  • Beschlussfassung über Anträge und sonstige wichtige Vereinsangelegenheiten.

 

Wahlbestimmungen

 

Die Hauptversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig; ihre Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit das Gesetz und die Satzung nichts anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Für Änderung der Satzung müssen mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder stimmen. Ferner ist zur Änderung der §§ 1, 2 und 15 die Zustimmung von 9/10 der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei Wahlen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit- Sie geschehen grundsätzlich geheim, können aber auf einstimmigen Beschluss der Versammlung auch durch Heben der Hand öffentlich vollzogen werden.

 

Verhandlungsniederschrift

 

Über die Verhandlungen ist eine Verhandlungsniederschrift aufzunehmen, die vom 1. Vorsitzenden, vom geschäftsführenden 2. Vorsitzenden sowie dem Schriftführer unterschrieben wird.

 

 

§ 9

 

Geschäftsführender Vorstand

 

Zusammensetzung

 

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:

 

  • 1. Vorsitzender
  • 2. Vorsitzender
  • 3. Vorsitzender
  • Hauptrechner für Vermögens- und Wirtschaftskasse
  • Hauptrechner für Vereinskasse
  • Schriftführer
  • Leider des Wirtschaftsausschusses
  • ein Beisitzer

 

 

Allgemeine Aufgaben

 

Der geschäftsführende Vorstand ist für die ordnungsgemäße Leitung des Vereins im Sinne des BGB verantwortlich. Er vertritt den Verein in erster Linie nach innen. Demgemäß ist es seine Aufgabe:

1. den gesamten Sportbetrieb in Verbindung mit dem Sportausschuss festzulegen und zu beaufsichtigen, die geltende Sport- und Spielordnung durchzuführen und über den Besuch der Übungsstätten statistische Kontrolle zu führen

2. für die Einhaltung der Sporthallen- und Sportplatzordnung zu sorgen

3. nach gewissenhafter Prüfung und in Übereinstimmung mit dem Sportausschuss die erforderlichen Übungsleiter und Betreuer zu wählen und ggf. zu entlassen

4. nach geltenden Richtlinien haupt- und nebenamtlich tätige Personen zu entschädigen

5. über das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Vereins ständig zu wachen und für dessen Erhaltung zu sorgen

6. sämtliche finanziellen Geschäfte des Vereins ordnungsgemäß durchzuführen

7. gesellige Zusammenkünfte, sportliche und kulturelle Veranstaltungen und Festlichkeiten anzuordnen und für die ordnungsgemäße Durchführung zu sorgen; Veranstaltungen von Abteilungen, die den Namen des Vereins repräsentieren, sind durch die jeweiligen Abteilungsleiter dem geschäftsführenden Vorstand rechtzeitig mitzuteilen

8. über seine Tätigkeit von Zeit zu Zeit dem Sportausschuss zu berichten

9. die Hauptversammlung einzuberufen, zu leiten und dadurch allen Mitgliedern Bericht über die Geschäftsführung zu erstatten

10. über Ausschluss von Mitgliedern (§ 5) zu entscheiden (diese Entscheidung gilt nur, wenn auch der Sportausschuss mit 2/3-Mehrheit seine Zustimmung gegeben hat)

 

Einzelaufgaben

 

1. Vorstand, im Sinne des §26 BG, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich; jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Sie sind hierbei an die Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes gebunden.

 

2. Der 2. Vorsitzende (geschäftsführender Vorsitzender) beruft und leitet in vorheriger Übereinstimmung mit dem 1. Vorsitzenden den geschäftsführenden Vorstand zu regelmäßig stattfindenden Sitzungen

 

3. Der 3. Vorsitzende (technischer Leiter) ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung des sporttechnischen Gesamtbetriebes. Demgemäß leitet er die von Ihn regelmäßig einzuberufenden Sitzungen des Sportausschusses und hält Verbindung mit dem geschäftsführenden Vorstand ständig aufrecht.

 

4. Die beiden Hauptrechner führen das gesamte Kassenwesen. Sie sind verantwortlich für die Ordnungsmäßigkeit der Zahlungseingänge und –ausgänge, letztere im Einvernehmen mit dem 1. oder 2. Vorsitzenden. Sie haben jeweils die Jahresrechnung anzufertigen und hierüber der Hauptversammlung zu berichten. Sie haben außerdem den Haushaltsplan aufzustellen.

 

5. Der Schriftführer hat über die Verhandlungen in allen Sitzungen und Versammlungen Niederschriften anzufertigen und auch sonstige schriftliche Arbeiten, soweit sie nicht in den Bereich der Kassenverwaltung gehören, zu erledigen. Ihm obliegt auch – wenn möglich mit dem Kassierer oder einem gut informierten Mitglied – die Führung der Kartei und Stammliste aller Mitglieder

 

6. Dem Leiter des Wirtschaftsausschusses, im Verhinderungsfalle dem stellvertretenden Wirtschaftsleiter, obliegt in Übereinstimmung mit dem geschäftsführenden Vorstand die wirtschaftliche Leitung aller in vereinseigenen Räumen stattfindenden Veranstaltungen, soweit der ordentliche Vertrag mit dem Wirt der öffentlichen Vereinsgaststätte nicht entgegensteht. Er überwacht die gegenseitige Erfüllung des Vertrages mit dem Vereinswirt. Finanztechnisch arbeitet er mit den Hauptrechnern zusammen.

 

7. Der Beisitzer hat sich jederzeit für besondere Aufgaben des Vereins zur Verfügung zu stellen

 

Wahl

 

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden in der Hauptversammlung jeweils auf zwei Jahre gewählt (vgl. § 8, Absatz „Aufgaben“). Bei der Neuwahl ist Wiederwahl zulässig.

 

Sitzungen

 

Der geschäftsführende (2.) Vorsitzende beruft und leitet in vorheriger Übereinstimmung mit dem 1. Vorsitzenden den geschäftsführenden Vorstand zu regelmäßig stattfindenden Sitzungen. Eine Sitzung ist auch erforderlich, wenn es mindestens drei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes schriftlich beim 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter verlangen.

Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden, wenn die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als angelehnt.

Die Ehrenvorsitzenden werden beratend zu den Sitzungen eingeladen, haben jedoch kein Stimmrecht.

 

Zusammenarbeit mit dem Sportausschuss

 

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind zugleich Mitglieder des Sportausschusses und haben dort Sitz und Stimme. Sie können je nach sachlicher Notwendigkeit – durch den 3. Vorsitzenden, einzeln oder alle – zu Sitzungen des Sportausschusses hinzugezogen werden.

Auch zu den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes können, je nach sachlicher oder fachlicher Notwendigkeit, einzelne Mitglieder des Sportausschusses hinzugezogen werden.

 

 

Unterausschüsse

 

Einzelne Ämter können zur Durchführung besonderer Fachaufgaben interne Unterausschüsse konstituieren. Die hierzu Bestimmten sind Vertrauensleute und vom geschäftsführenden Vorstand (mit einfacher Mehrheit bei der Abstimmung) jeweils zu bestätigen.

 

 

Austritte aus dem geschäftsführenden Vorstand

 

Grundsätzlich kann der Austritt eines Mitgliedes nur nach zwei Jahren erfolgen. Der Rücktritt bzw. Ausschluss während einer Amtsperiode ist nur möglich

wenn dauernde Krankheit oder erwiesene unvorhergesehene Belastung vorliegt

wegen unehrenhaften Benehmens innerhalb und außerhalb des Vereins

wegen Unfähigkeit oder mangelnden Interesses am Verein und dessen Zweck und Ziel

In allen Fällen entscheidet der geschäftsführende Vorstand über Annahme und Anlehnung des Rücktritts- bzw. Ausschlussantrages.

 

 

 

§ 10

 

Sportausschuss

 

Zusammensetzung

 

Der Sportausschuss besteht aus folgenden Mitgliedern:

  • geschäftsführender Vorstand
  • ein Abteilungsleiter je Abteilung
  • Schriftführer für den Sportausschuss
  • Sportplatz- und Gerätewart
  • Sporthallen- und Gerätewart
  • Ein Beisitzer je Abteilung

 

Aufgaben

 

Der Sportausschuss vertritt die grundsätzlichen Ziele des Vereins. Ihm obliegen (unter Leitung des 3. Vorsitzenden) die Durchführung, Sicherung und Förderung des gesamten Turn-, Sport- und Spielbetriebes des Vereins.

 

Wahl

 

Die Abteilungsleiter und die Beisitzer werden abteilungsintern auf zwei Jahre gewählt und in der Hauptversammlung zur Bestätigung vorgeschlagen. Alle übrigen Mitglieder des Sportausschusses werden in der Hauptversammlung jeweils auf zwei Jahre gewählt. Bei Neuwahl ist Wiederwahl zulässig.

 

Sitzungen

 

Der 3. Vorsitzende beruft regelmäßig Sportausschusssitzungen ein. Der 1. Vorsitzende und der geschäftsführende (2.) Vorsitzende sind davon rechtzeitig zu informieren.

Der Sportausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden, wenn es die Satzung nicht anders vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Schriftführer hat über die Verhandlungen in allen Sitzungen und Versammlungen Niederschriften anzufertigen.

 

Die vom geschäftsführenden Vorstand in Übereinstimmung mit dem Sportausschuss je nach Bedürfnis im Laufe eines Jahres beauftragten Abteilungsleiter und Betreuer können in besonderen Fällen zu Sitzungen der Sportausschusses hinzugezogen werden. Sie haben als dann im Sportausschuss ordentlichen Sitz und rechtsfähige Stimme.

Die Beisitzer haben sich, wenn erforderlich, jederzeit besonderen Aufgaben des Vereins zur Verfügung zu stellen.

 

 
 
Zusammenarbeit mit dem geschäftsführenden Vorstand

 

Der 3. Vorsitzende vertritt die Interessen des Sportausschusses im geschäftsführenden Vorstand. Er arbeitet mit dessen Mitgliedern eng zusammen.

In besonderen Fällen können auf Vorschlag des 3. Vorsitzenden Sportausschussmitglieder zu Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes hinzugezogen werden.

Beschlüsse des Sportausschusses sind rechtsgültig, wenn darüber im geschäftsführenden Vorstand durch Mehrheitsbeschluss Übereinstimmung erzielt ist.

 

Austritt aus dem Sportausschuss

 

Gleichlautend wie § 9, Abs. „Austritt aus dem geschäftsführenden Vorstand“

 

 

 

§ 11

 

Rechnungsprüfer

 

Die Rechnungsprüfer (zwei befähigte Vereinsmitglieder) sind alle zwei Jahre von der Hauptversammlung zu wählen. Sie dürfen nicht Mitglied des geschäftsführenden Vorstands und des Sportausschusses sein.

Die Rechnungsprüfer haben den Jahresabschluss, die Kassenbücher mit den Belegen und die von den Hauptrechnern aufgestellten Jahresabschlüsse eingehend zu prüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung in der auf den Jahresabschluss folgenden nächsten ordentlichen Sitzung der Hauptversammlung zu berichten.

Die Rechnungsprüfer haben das Recht, die unverzügliche Einberufung einer außerordentlichen Sitzung der Hauptversammlung zu verlangen, wenn das Ergebnis ihrer Prüfung hierzu begründeten Anlass gibt. Sie sind verpflichtet, in der außerordentlichen Sitzung der Hauptversammlung über ihre Beanstandungen zu berichten.

 

 

 

 

§ 12

 

Unterausschüsse und Abteilungen

 

Unterausschüsse

 

Nach Bedarf werden zur Durchführung sportlicher, festlicher und kultureller Veranstaltungen Unterausschüsse gebildet (vgl. § 9, Absatz „Unterausschüsse“). In Ihrer Tätigkeit unterstehen sie den jeweiligen Abteilungsleitern und dem geschäftsführenden Vorstand.

 

Abteilungen

 

Der Verein gestattet, im Falle eines vom geschäftsführenden Vorstand anerkannten Bedürfnisses, die Bildung von Abteilungen zur besonderen Pflege bestimmter Arten der Körperausbildung sowie zur Verfolgung sonstiger, dem Vereinsinteresse dienender Zwecke.

Die Mitgliedschaft in einer Abteilung kann nur durch die Mitgliedschaft im Verein erworben werden. Über Ausnahmefälle entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

Für die Abteilungen gelten folgende Vorschriften:

  • eine aufzustellende Abteilungsordnung unterliegt der Genehmigung des geschäftsführenden Vorstandes
  • die Abteilungsleiter sind jeweils dem geschäftsführenden Vorstand zur Bestätigung bekanntzugeben (siehe auch § 10 „Wahl“)
  • mit Genehmigung des geschäftsführenden Vorstandes können Abteilungsbeiträge erhoben werden, etwaiges Vermögen bleibt im Eigentum des Vereins
  • jährlich ist vor der Hauptversammlung des Vereins dem Hauptrechner für die Vereinskasse die Abrechnung vorzulegen
  • alle abgeschlossenen Verträge mit dritten Personen bedürfen der Genehmigung des geschäftsführenden Vorstandes
  • der geschäftsführende Vorstand ist von allen Zusammenkünften rechtzeitig zu benachrichtigen. Er ist berechtigt, dort vertreten zu sein.
  • Der geschäftsführende Vorstand hat das Recht, die Bildung von Abteilungen zu verweigern oder deren Auflösung zu beschließen. Gegen die Auflösung kann Berufung an die Hauptversammlung eingelegt werden.
  • Abteilungen können auf Antrag vom Verein einen Zuschuß erhalten, über dessen Höhe der geschäftsführende Vorstand beschließt.

 

 

§13

 

Strafen

 

  • Verwarnung
  • Sport-, Spiel- und Turnverbot
  • Ausschluss aus der Abteilung

 

Diese Strafen sind Bestandteil der aufzustellenden Abteilungsordnung und werden von der Abteilung, nachdem der/die Betroffene Gelegenheit zur Rechtfertigung hatte, ausgesprochen und schriftlich eröffnet.

Gegen diesen Bescheid steht dem/der Betroffenen das Recht der schriftlichen Beschwerde binnen einer Woche beim 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter zu. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Der geschäftsführende Vorstand wird die Beschwerde in seiner nächsten Sitzung behandeln.

Die Abweisung der Beschwerde kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder erfolgen. Seine Entscheidung ist endgültig.

 

 

§ 14

 

Gemeinnützigkeit

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

 

§ 15

 

Auflösung des Vereins

 

Der Verein kann aufgelöst werden, wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder darauf anträgt und in einer eigens dazu einberufenen Hauptversammlung 9/10 der Stimmberechtigten dies beschließt.

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Heßheim, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat.

 

Über alle in der Satzung und im BGB nicht vorgesehenen Fälle entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

 

Diese Satzung wurde in der Hauptversammlung vom 22.März 2013 beschlossen. Die bisherige Satzung ist ab diesem Datum ungültig.

 

 

 

Heßheim, den 22.03.2013

 

 

 

 

 

Thorsten Hick                        Markus Reitzig                       Sebastian Feickert

(1.Vorsitzender)                     (2. Vorsitzender)                    (Schriftführer)

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